Rechtstipp: Wer will wohl und selig sterben …

… lass sein Gut den rechten Erben“, sagt ein Sprichwort.

Von Mag. Balazs Esztegar

Tatsächlich befassen sich in der „dunklen Jahreszeit“ scheinbar mehr Menschen mit dem Thema der eigenen Vergänglichkeit als im Hochsommer und somit steigt auch der Beratungsbedarf zu Themen wie Vermögensnachfolge, Erbrecht und Testament – und obwohl sich vermutlich niemand gerne mit dem eigenen Tod auseinandersetzt, kann rechtzeitige Nachlassvorsorge auch den Erben Ärger und Aufwand ersparen.

Wer erbt, regelt grundsätzlich das Gesetz. In erster Linie sind das die nächsten Verwandten, also Nachkommen und Ehegatten. Erst wenn diese nicht erben können, kämen andere Familienangehörige zum Zug. Erben bedeutet, vereinfacht gesagt, eine quotenmäßige Beteiligung am Nachlass. Die Erben erhalten also einen rechnerisch ermittelten, ideellen Anteil an jenem Vermögen, das am Ende des Verlassenschaftsverfahrens als sogenannter reiner Nachlass feststeht. Das kann allerdings auch zu ungeahnten Schwierigkeiten führen, etwa dann, wenn drei Erben zusammen eine Eigentumswohnung erhalten sollen. Da Wohnungseigentum in Österreich nur auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden kann, müssten sich die Erben hier bereits
in Form eines Erbteilungsübereinkommens arrangieren. Nicht nur um solche Schwierigkeiten im Vorfeld auszuräumen, kann eine letztwillige Verfügung sinnvoll sein.

Mit einem Testament kann man bereits zu Lebzeiten festlegen, wer erben soll, und auch bestimmte Vermögenswerte (die sogenannten Vermächtnisse) gezielt bestimmten Personen zuwenden. Gerade dann, wenn man eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen möchte, ist ein Testament notwendig. Häufigstes Beispiel sind etwa (nicht eingetragene) Lebensgemeinschaften, wo dem überlebenden  Partner nur in Ausnahmefällen ein gesetzliches Erbrecht zukäme. Zu beachten ist, dass ein Testament einer strengen Formpflicht unterliegt: Werden die Formalien nicht eingehalten, ist das Testament unwirksam.

Eingeschränkt wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht. Damit sorgt die Rechtsordnung dafür, dass nahe Angehörige im Regelfall zumindest einen gewissen wertmäßigen Anteil am Nachlass erhalten, wenn nicht besondere Gründe vorliegen. Auch das gilt es bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen.

Mag. Balazs Esztegar LL.M. ist Rechtsanwalt in 1080 Wien und berät und vertritt vorwiegend kleine und mittelständische Unternehmen in Fragen des Wirtschaftsrechts einschließlich Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge. Er ist Vortragender in mehreren Fortbildungsreihen für Unternehmer und darüber hinaus Experte und Fachautor im Bereich Staatsbürgerschaftsrecht.

www.esztegar.at

Ausgabe 04/2022